Inzwischen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die von einigen schon als „Meilenstein des digitalen Zeitalters“ bezeichnet wird, endgültig beschlossen.

Wir haben uns bereits häufiger mit der Geschichte der DS-GVO beschäftigt, für einen kompakten Überblick empfiehlt sich dieser Blog-Eintrag. Zusätzlich stellen wir Ihnen noch ein ausführlicheres Whitepaper (in englischer Sprache) zur Verfügung.

Im finalen Entwurf der DS-GVO sind einige der Unklarheiten in den unterschiedlichen Versionen des EU-Parlaments und des EU-Rats nun bereinigt worden.

Wir haben einige der wichtigsten Neuregelungen in der DS-GVO zusammengefasst. In Kraft treten wird sie Ende 2017.

GELDSTRAFEN

Der Streitpunkt Geldstrafen wurde beigelegt: Die DS-GVO sieht jetzt ein Stufensystem vor.

So können Unternehmen beispielsweise mit einer Geldstrafe von bis zu zwei Prozent ihres weltweiten erwirtschafteten Jahresumsatzes belegt werden, wenn sie es versäumen:

  • Verarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß zu dokumentieren (Artikel 28)
  • die Aufsichtsbehörde und betroffene Personen über Datenschutzverletzungen zu informieren (Artikel 31 und 32)
  • oder Datenschutz-Folgenabschätzungen durchzuführen (Artikel 33).

Ernsthaftere Verstöße ziehen eine Geldbuße von vier Prozent des weltweit erwirtschafteten Jahresumsatzes nach sich. Dazu gehört die Nichteinhaltung der Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 5) sowie der Bestimmungen zur Einwilligung betroffener Personen (Artikel 7). Dabei handelt es sich im Grunde um Verstöße gegen die im Gesetz verankerten Privacy-by-Design-Prinzipien.

Die Regeln der DS-GVO gelten für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, also „die Cloud“. Das heißt, auch die Anbieter von Cloud-Dienstleistungen müssen sich an die Richtlinien der DS-GVO halten.

DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Jetzt ist es offiziell: Die meisten Unternehmen brauchen einen Datenschutzbeauftragten. Das Kleingedruckte dazu ist in Artikel 35 nachzulesen.

Wenn die „umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen“ oder die „umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten“ – die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, biometrische Daten, Informationen über Gesundheit, Sexualleben und sexuelle Ausrichtung betreffen – zur Kerntätigkeit eines Unternehmens gehört, ist dieses verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.

Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehören Beratung, die Überwachung der Einhaltung der DS-GVO sowie die Vertretung des Unternehmens gegenüber der Datenschutzbehörde.

MELDEPFLICHT BEI DATENSCHUTZVERLETZUNGEN

24 oder 72 Stunden? Hier hat sich die 72-Stunden-Regelung durchgesetzt.

Laut Artikel 31 muss der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde melden, sofern die Verletzung zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führt. Doch selbst wenn es sich um keine ernsthafte Datenschutzverletzung handelt, müssen Unternehmen sie intern dokumentieren.

Die DS-GVO definiert eine Datenschutzverletzung als „Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob zufällig oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt“.

Die Betonung liegt hier auf „unbefugt“.

Nach dieser Definition handelt es sich beispielsweise auch um eine Datenschutzverletzung, wenn ein Mitarbeiter Einblick in Daten hat, die er für seine Tätigkeit nicht benötigt. Sind die Dateizugrifflisten entsprechend aktuell und hat man rollenbasierte Zugriffskontrollen implementiert können solche Probleme erst gar nicht auftreten.

Welche Informationen Firmen genau an die Aufsichtsbehörde übermitteln müssen, ist im Blog-Eintrag „Die EU-Datenschutz-Grundverordnung“ nachzulesen.

So viel schon vorab: Allein die Meldung, dass sich ein Vorfall ereignet hat, reicht bei weitem nicht aus. Ein Unternehmen muss auch die betroffenen Datenkategorien sowie eine ungefähre Anzahl der betroffenen Personen und Datensätze melden. Dazu braucht man allerdings detaillierte Informationen darüber, was ein Hacker- oder Insiderangriff angerichtet hat.

Auftragsverarbeiter haben etwas mehr Spielraum: Sie müssen ihren Auftraggeber – also den für die Verarbeitung Verantwortlichen – „ohne unangemessene Verzögerung“ benachrichtigen.

Unter welchen Umständen muss nun ein Unternehmen die betroffenen Personen über die Datenschutzverletzung unterrichten?

Wenn ein Unternehmen die Daten verschlüsselt oder sonstige Sicherheitsvorkehrungen ergriffen hat, um die Daten unlesbar zu machen, muss es die betroffenen Personen nicht informieren. Details sind im Artikel 32 der DV-GVO erläutert.

LÄNDER AUSSERHALB DER EU

Wir haben schon seit einigen Monaten vor den Bestimmungen zum Thema Extraterritorialität gewarnt.

Nachdem die DS-GVO nun beschlossene Sache ist, gilt sie selbst dann für ein Unternehmen gilt, wenn es lediglich Waren oder Dienstleistungen in der EU-Zone verkauft.

Das heißt, auch wenn ein Unternehmen keine EU-Niederlassung hat, aber personenbezogene Daten von EU-Bürgern erfasst und speichert, reicht der lange Arm der DS-GVO bis dorthin. Diese Bestimmung (Artikel 3) ist besonders für Unternehmen relevant, die E-Commerce betreiben.

Es wurde bereits häufig darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung (Artikel 3) insbesondere für E-Commerce-Unternehmen relevant ist. Das betrifft soziale Netzwerke, Portale wie Zimmervermittlungen genauso wie den internationalen Online-Bier Club.

WEITERE RESSOURCEN

Die Neuerungen der DS-GVO und ihre Anwendung sind zu komplex, um sie alle zu erläutern. Neben externen Rechtsexperten ist selbstverständlich Ihr Datenschutzbeauftragter Ansprechpartner für Fragen und Empfehlungen.

Rechtsanwälte und Juristen befassen sich derzeit intensiv mit dem Thema. Einige unter ihnen stellen kostenlos praktische Informationen auf ihrer Website zur Verfügung. Unter den englischsprachigen Informationsquellen sind das beispielsweise:

“EU-Datenschutz-Grundverordnung: Die neuen Regeln für den EU-Datenschutz”
Hier können Sie sich unser Whitepaper herunterladen und mehr zu den Daten und Fakten der EU-Datenschutz-Grundverordnung erfahren.