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Das neue IT-Sicherheitsgesetz für kritische Infrastrukturen: Empfehlungen und (An)Forderungen

Von Cyril Simonnet, Sales Director DACH/NORDICS/BE/NL Auf ein Mal ging alles sehr schnell: Am 12. Juni 2015 hat der Bundestag das seit über zwei Jahren diskutierte IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet und am...
Michael Buckbee
3 minute gelesen
Letzte aktualisierung 30. Juni 2022

Von Cyril Simonnet,
Sales Director DACH/NORDICS/BE/NL

Auf ein Mal ging alles sehr schnell: Am 12. Juni 2015 hat der Bundestag das seit über zwei Jahren diskutierte IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet und am 10. Juli 2015 passierte es anstandslos auch den Bundesrat. Grundlage des Gesetzestextes ist die Entwurfsfassung vom Februar dieses Jahres inklusive der vom Innenausschuss empfohlenen Änderungen. Mit auslösend für den Charakter dieses Entwurfs waren vor allem die Angriffe auf sogenannte „kritische Infrastrukturen“, KRITIS. Welche damit gemeint sind und wer wie vom neuen Gesetz betroffen ist dazu später mehr.

Darin, dass der Bundestag ein Gesetz zur IT-Sicherheit exakt in der Woche verabschiedet als gerade zwei schwerwiegende Attacken bekannt werden – eine auf den Bundestag selbst und eine auf die IT-Sicherheitsspezialisten von Kaspersky – sieht Blogger und Autor Hakan Tanriverdi in der Süddeutschen Zeitung einen ganz erstaunlichen Zufall. Einmal mehr wurde offensichtlich, dass es auch vermeintlich sehr gut geschützte Netze auf unterschiedlichen Wegen „erwischen“ kann.
Das mag zwar einen erheblichen Aufwand bedeuten, möglich ist es aber.

Schlagzeilen machte im letzten Jahr der APT-Angriff auf ein Stahlwerk in Deutschland. Über eine Spear-Phishing-Attacke plus Social Engineering war es den Angreifern gelungen, in das Büronetz vorzudringen und sich von dort aus (unentdeckt) in die Produktionsnetze vorzuarbeiten. Die Folge: zahlreiche Ausfälle von Steuerungskomponenten und Anlagen. So konnte beispielsweise ein Hochofen nicht mehr geregelt heruntergefahren werden und der undefinierte Zustand richtete massive Schäden an. Viel Aufsehen erregte zuvor auch der Computerwurm Stuxnet, der iranische Atomanlagen beziehungsweise deren Steuerungssysteme manipulierte.
Angriffe dieser Art lösten eine öffentliche Diskussion darüber aus, wie man kritische Infrastrukturen besser schützen könne.

Mit „kritische Infrastrukturen“ sind vor allem solche gemeint, die dafür sorgen, dass ein Gemeinwesen funktioniert. Also Energieversorger, Betreiber von Krankenhäusern, Banken und Versicherungen, Transport- und Logistikfirmen, aber auch IT- und Telekommunikationsunternehmen. Die branchenübergreifenden Regeln sollen denn nicht nur für ein einheitliches, sondern vor allem für ein besseres Sicherheitsniveau sorgen. Dazu existieren schon eine ganze Reihe von Rahmenwerken wie die ISO-Normenreihe, die IT-Grundschutzkataloge des BSI und Empfehlungen wie die der amerikanischen NIST. Welche technischen Maßnahmen konkret zu ergreifen sind, um eine kritische Infrastruktur zu schützen, lässt der Gesetzgeber allerdings offen.

Sollte dennoch der Fall des Falles eintreten, muss das BSI (das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) in seiner neuen Rolle als nationale Aufsichtsbehörde informiert werden. Hier greift die Meldepflicht nach § 8b Abs. 4 BSI-G. Ob anonym oder nicht und wie anonym eine solche Meldepflicht überhaupt sein kann, darüber wurde lange gestritten. Das IT-Sicherheitsgesetz endet hier in einer Kompromisslösung: grundsätzlich genügt eine anonyme Meldung. Haben der Angriff und der daraus folgende Datenklau aber Auswirkungen auf die kritische Infrastruktur, müssen Ross und Reiter genannt werden.

Aber es bleibt noch eine Frage, die das Gesetz noch nicht eindeutig geklärt hat.
Wer oder was genau ist eine „kritische Infrastruktur“?

RA Thomas Feil bezieht sich in seinem Blog recht-freundlich.de auf die Frage von Hakan Tanriverdi, ob beispielsweise ein IT-Sicherheitsunternehmen wie Kaspersky eine kritische Infrastruktur aus dem Bereich Informationstechnologie ist. Unbenommen sind die Signaturen eines Herstellers von unter anderem Antiviren-Lösungen für Hacker besonders interessant. Trotzdem verneint Feil aber die im Gesetz postulierte „hohe Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens“.
Die sei bestenfalls indirekt gegeben.

Eine weitere Frage ist, ob und in welchem Maße öffentliche Verwaltungen unter das neue IT-Sicherheitsgesetz fallen, wenn sie kritische Infrastrukturen betreiben. Dagegen spricht nach Feil der Wille des Gesetzgebers, denn „In der Gesetzesbegründung des Entwurfs des IT-Sicherheitsgesetzesa wird die Anwendung der Normen zu den Kritischen Infrastrukturen für die Verwaltung von Regierung und Parlament sowie die öffentliche Bundesverwaltung und die von ihr eingesetzte Technik (einschließlich der Technik, die im Auftrag der Bundesverwaltung betrieben wird) ausgeschlossen und als Spezialregelung §§ 4, 5 und 8 des BSIG angeführt (BT-Drucks. 18/4096, S. 24).“

So gibt es jetzt zwar ein Gesetz, das aber im Einzelfall eher wenig praktische Hilfestellung gibt. Änderungen der Rechtsverordnung in die eine oder andere Richtung sind also gut möglich und wohl auch zu erwarten.
Dass viele Begriffe nicht eindeutig definiert sind und das Gesetz an entscheidenden Stellen im Unklaren bliebe haben sowohl die Opposition als auch zahlreiche Verbände und Juristen kritisiert.

Noch haben die Betroffenen allerdings die knapp bemessenen zwei Jahre Zeit bis sie gegenüber dem BSI nachweisen müssen, dass sie die gesetzlich definierten Pflichten erfüllen. Und das im Übrigen danach regelmäßig alle zwei Jahre wieder. Können sie das nicht, werden je nach Einstufung des Verstoßes Bußgelder zwischen 50.000 und 300.000 Euro fällig.

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